Besondere Überprüfung – Vorführung

Allgemeine Informationen

Wenn die Behörde Bedenken hat, ob sich ein Fahrzeug noch in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet (eventuell aufgrund einer Anzeige), so hat sie eine besondere Überprüfung anzuordnen.

Eine solche besondere Überprüfung kann auch für Fahrzeuge angeordnet werden, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt.

Die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug aufgrund einer solchen Vorladung zur Prüfung vorzuführen und das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen. 

Betroffene

Jede Zulassungsbesitzer/jeder Zulassungsbesitzer

Fristen

Im Zuge der Vorladung setzt die Behörde individuell eine Frist, innerhalb der das Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen ist.

Zuständige Stelle

Das Fahrzeug ist bei einer Landesprüfstelle oder bei einem vom Landeshauptmann hierfür Ermächtigten (z.B. Kfz-Werkstätte) zur Überprüfung vorzuführen.

Erforderliche Unterlagen

Das Fahrzeug-Genehmigungsdokument (z.B. Typenschein) ist vorzulegen.

Bei Fahrzeugen, die mit einem Fahrtschreiber bzw. Kontrollgerät ausgerüstet sind, ist zusätzlich ein Nachweis über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage/des Kontrollgerätes vorzulegen.

Kosten

Bei den privaten, ermächtigten Stellen fallen unterschiedlich hohe Kosten für die Überprüfung des Fahrzeuges an.

Für die Überprüfung durch eine Landesprüfstelle ist lediglich dann, wenn schwere Mängel festgestellt werden oder ein vereinbarter Prüftermin nicht wahrgenommen wird und nicht spätestens drei Werktage vorher abgesagt wird, ein Kostenersatz zu entrichten.

Die Höhe des Kostenersatzes ist für verschiedene Fahrzeugkategorien unterschiedlich hoch und beträgt:

  • 60 Euro für Kraftfahrzeuge oder Anhänger (soweit sie in den folgenden Punkten nicht ausdrücklich angeführt werden)
  • 65 Euro für 
    • Taxis
    • Mietwagen (ausgenommen Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge, Spezialfahrzeuge oder Sonderkraftfahrzeuge mit jeweils einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26.000 kg)
    • Lastkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
    • Sattelzugfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
    • Spezialkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
    • Sonderkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
    • Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
  • 95 Euro für 
    • Lastkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 18.000 kg
    • Sattelzugfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 18.000 kg
    • Spezialkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 18.000 kg
    • Sonderkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 18.000 kg

Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.

  • 105 Euro für
    • Lastkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18.000 kg, jedoch nicht mehr als 26.000 kg
    • Sattelzugfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18.000 kg, jedoch nicht mehr als 26.000 kg
    • Spezialkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18.000 kg, jedoch nicht mehr als 26.000 kg
    • Sonderkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18.000 kg, jedoch nicht mehr als 26.000 kg
    • Gelenkkraftfahrzeugs

Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.

  • 121 Euro für
    • Lastkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26.000 kg
    • Sattelzugfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26.000 kg
    • Spezialkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26.000 kg
    • Sonderkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26.000 kg

Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.

  • 105 Euro für Omnibusse
    • Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.
  • 20 Euro für
    • Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
    • Krafträder
  • 40 Euro für
    • Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg
    • Sonderanhänger
    • Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h

Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.

  • 3 Euro für Invalidenfahrzeuge

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 13.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

  Aktuell ~ Alpbach

240821_100958_efa24_all_around

Werde Host beim European Forum Alpbach 2026

25.03.2026 16:04
24.08. - 04.09.2026, Vollzeit in Alpbach/Tirol Unterstütze das European...
STAT Finanzielle Situation und Konsum

Was Österreichs Haushalte verdienen, sparen und ausgeben

25.03.2026 15:21
Erhebung „Finanzielle Situation & Konsum“ von Statistik Austria startet...
Älterer Mann vor einer Paketbox und einem Haus

Kosten- und klimaneutrale Last-Mile-Infrastruktur mit myflexbox

19.11.2024
Das Wachstum in Ballungsräumen und der Megatrend Out-of-Home-Delivery,...
familienfreundlichegemeinde

Familienfreundliche Gemeinde Alpbach

28.11.2017 19:07
Erste Ergebnisse als Präsentation zur Familienfreundliche Gemeinde Alpbach....