Wohnungseigentumsvertrag

Der Wohnungseigentumsvertrag regelt die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer untereinander. Vor allem räumt in diesem Vertrag jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer jeder/jedem anderen das Recht auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Wohnung, einer sonstigen selbstständigen Räumlichkeit (wie etwa einem Geschäftsraum oder einer Garage) oder eines Kfz-Abstellplatzes ein. Außerdem können in einem Wohnungseigentumsvertrag Regelungen über die Verteilung besonderer Aufwendungen, über die Verwaltung oder auch über die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft (einschließlich Benützungsregelung) getroffen werden.

Der Wohnungseigentumsvertrag sollte zumindest die folgenden Punkte enthalten:

  • Namen aller Vertragspartnerinnen/Vertragspartner (alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber)
  • Bezeichnung der Liegenschaft
  • Bezeichnung der Wohnungseigentumsobjekte, ihr Zubehör und ihre Nutzwerte
  • Erklärung aller Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber, einander wechselseitig Wohnungseigentum einräumen
  • Nutzungsvereinbarungen für gemeinsame Teile der Liegenschaft
  • Abweichenden Aufteilungsschlüssel, falls die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft nach einem anderen Schlüssel als dem der Nutzwertberechnung (Parifizierung) erfolgt
  • Die konkrete Höhe der Rücklage wird nicht starr im Vertrag fixiert, sondern laufend im Rahmen der ordentlichen Verwaltung festgesetzt.

Beim Erwerb einer bestehenden Eigentumswohnung muss der ursprünglich zwischen den früheren Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern geschlossene Wohnungseigentumsvertrag übernommen werden. Er sollte daher unbedingt noch vor dem Kauf geprüft werden.

Regelungen des Wohnungseigentumsvertrags können zu einem späteren Zeitpunkt teilweise geändert werden, das aber nur mit Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer.  

Rechtsgrundlagen

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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